Die Abrechnung der Behandlungskosten erfolgt über die Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP/GOÄ). Die Psychotherapiesitzungen werden in der Regel monatlich in Rechnung gestellt.

Die Erstattung bzw. Übernahme der Behandlungskosten ist bei mehreren Arten der Krankenversicherung möglich. Im Folgenden finden Sie nähere Informationen zum empfohlenen Vorgehen für Ihre Art der Versicherung. Bei der Beantragung der Kostenübernahme unterstütze ich Sie gern.

Übersicht Behandlungskosten

Private Krankenversicherungen

Bitte klären Sie mit Ihrer Versicherung vor dem ersten Termin ab,

  • ob ihr Tarif psychotherapeutische Behandlungen einschließt und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden (Anzahl Sitzungen, Erstattungshöhe)
  • ob und in welcher Form eine vorherige Beantragung erfolgen soll.

Beihilfestellen, Bundespolizei/Bundeswehr

Beihilfefähige Patient*innen bekommen einen Großteil der Kosten erstattet. Bitte kontaktieren Sie ihre Beihilfestelle, um die Antragsmodalitäten zu erfragen und die notwendigen Formulare zu erhalten.

Bundespolizist*innen und Soldat*innen benötigen eine Überweisung durch Truppenärzt*innen. Die Kosten der Behandlung werden dann übernommen.

Gesetzliche Krankenkassen

Versicherte der BAHN-BKK können von mir regulär behandelt werden.

Da ich keine „Kassenzulassung“ habe, werden die Behandlungskosten von allen anderen gesetzlichen Krankenkassen nur in Ausnahmefällen, im Rahmen des „Kostenerstattungsverfahrens“ übernommen (§ 13 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) 5. Buch (V)). Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um deren Vorgaben zu erfragen. In der Regel müssen Sie hierbei nachweisen, dass Sie trotz mehrerer Anfragen keinen zeitnahen Termin bei Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung erhalten haben. Leider gibt es keine einheitliche Regelung, sodass die Krankenkassen jeweils eine Einzelfallentscheidung treffen. Oftmals wird eine Kostenerstattung sogar prinzipiell abgelehnt, obwohl Sie einen rechtlichen Anspruch darauf haben.

Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung finden Sie unter https://asu.kvs-sachsen.de/arztsuche/.

Selbstzahler*innen: Es besteht selbstverständlich die Möglichkeit, die Therapiekosten selbst zu tragen. Der Stundensatz richtet sich nach der GOP/GOÄ(Steigerungsfaktor 2,3) und beträgt im Regelfall 100,55 €. Einkommensabhängig können wir jedoch ein reduziertes Stundenhonorar vereinbaren.